Rechtsöffnung kann nur gegenüber der durch den Rechtsöffnungstitel verpflichteten Partei erteilt werden. Fehlt es an der Gleichheit zwischen dem Betriebenen und dem Verpflichteten, ist das Gesuch mangels Passivlegitimation abzuweisen. Rechtsöffnung zu erteilen ist nur, wenn die Passivlegitimation lückenlos durch Urkunden ausgewiesen ist und wenn keine Zweifel an der Identität zwischen Betriebenem und Verpflichtetem bestehen (vgl. PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180).