Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizuführen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1).