Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.).