Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 120 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Der Gläubiger muss im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind;