Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (vgl. BGE 133 III 645 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2).