Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt.