3.5. Die Klägerin legte diesbezüglich am 18. April 2024 dar, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweisurkunden seien nicht neu. Es seien keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht worden. Die Forderung der Klägerin sei bewiesen. Die Hingabe des Darlehens sei im Vorverfahren nie streitig gewesen.