3.4. Der Beklagte wirft der Klägerin in der Stellungnahme vom 6. März 2024 vor, diverse unzulässige Noven vorgebracht zu haben. Der Beklagte habe nicht unregelmässig bis ins Jahr 2015 verjährungsgunterbrechend Zinsen bezahlt. Das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG für die Einwendungen des Betriebenen. Für die Klägerin gelte das Regelbeweismass.