Dass der Beklagte den Darlehensvertrag als Handlungsbevollmächtigter seiner Gesellschaft unterzeichnet habe, sei weder aus den Umständen der Vertragsschliessung noch aus dem Vertragstext zu entnehmen. Seine Behauptung sei nicht vom wirklichen Parteiwillen getragen. Das Darlehen sei dem Beklagten gewährt worden, der durch seine Gesellschaft Zinsendienste geleistet und sein Haus als Sicherheit hinterlegt habe. Er gebe zu, dass das Darlehen ausbezahlt worden sei und er hafte hierfür. - 10 -