Er habe die Vereinbarung sodann für sich selbst und nicht für seine Gesellschaft unterzeichnet. Es sei glaubhaft dargelegt, dass der Beklagte das Darlehen erhalten habe. Die interne Verbuchung bei seiner Gesellschaft vermöge daran nichts zu ändern. Sodann spiele es keine Rolle, an wen das Darlehen ausbezahlt worden sei.