Der Darlehensvertrag führe die G._____ AG im Zusammenhang mit dem Zinsendienst auf. Darlehensnehmer sei der Beklagte, der den Vertrag gelesen und unterzeichnet habe. Zudem habe er persönlich Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Im Darlehensvertrag sei ausschliesslich der Beklagte als Darlehensnehmer namentlich aufgeführt. Er bzw. die G._____ AG habe das Darlehen zu verzinsen. Als Sicherheit sei der Namensschuldbrief der Privatliegenschaft des Beklagten verpfändet und abgetreten worden. Schuldner und Pfandgeber sei der Beklagte. Er habe die Vereinbarung sodann für sich selbst und nicht für seine Gesellschaft unterzeichnet.