3.3. Die Klägerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, der Beklagte anerkenne, dass die Darlehenssumme ausbezahlt worden sei und Zinszahlungen zum Darlehen geleistet worden seien. Er habe sich jedoch ohne das Vorlegen von Bankauszügen darauf berufen, dass die Zahlung an die G._____ AG erfolgt sei. Den Bestand und die Relevanz dieser Behauptung habe er nicht substantiiert. Das Darlehen müsse durch ihn zurückbezahlt werden, selbst wenn die Zahlung an die G._____ AG erfolgt wäre. Zudem habe er unterschriftlich bestätigt, dass er das von ihm persönlich geschuldete Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.00 am 11. Februar 2004 ausbezahlt erhalten habe. Die Pfandbestellung habe stattgefunden.