Passivlegitimation des Beklagten nicht, da sie sich ausserhalb des Machtbereichs der Klägerin befinde. Die Vorinstanz äussere sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die Buchhaltung der G._____ AG fehlerhaft geführt und die Jahresabschlüsse den Steuerbehörden eingereicht haben sollte. Die Vorinstanz verletze sodann Art. 8 ZGB. Danach sei die Hingabe der Darlehensvaluta von der Klägerin als rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, wenn der Borger sie – wie vorliegend – bestreite.