Die Vorinstanz verkenne das Beweismass der Glaubhaftmachung und verletze Art. 82 Abs. 2 SchKG. Sie auferlege dem Beklagten das Regelbeweismass bzw. den Urkundenbeweis. So sei die Rede davon, er habe nicht ins Recht gelegt, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 gegangen sei. Gleichzeitig befinde die Vorinstanz, die steuerliche Deklarierung des Darlehens bei der G._____ AG genĂ¼ge zur Glaubhaftmachung der fehlenden -9-