Die Feststellung der Vorinstanz, der Darlehensvertrags sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen und im Zeitpunkt der Betreibung fällig gewesen, sei willkürlich. Die Verschriftlichung des Vertrages sei über ein Jahr nach Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgt, weil es in der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Vertreterin der Klägerin gekriselt und diese um die finanziellen Schwierigkeiten der G._____ AG gewusst habe. Die Klägerin selbst habe den Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und B._____ vom 20./21. April 2005 ins Recht gelegt, welcher belege, dass die G._____ AG und nicht der Beklagte Geldbeträge erhalten habe.