Sodann sei die Feststellung der Vorinstanz willkürlich, dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte ihn im Namen und als Handlungsbevollmächtigter der G._____ AG unterzeichnet habe. Hätte er selbst ein Darlehen von der Klägerin erhalten, wäre nicht die Klägerin als Darlehensgeberin in der Buchhaltung der G._____ AG geführt worden. Der Darlehensvertrag sei nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden dürfe. Der Beklagte sei zu Unrecht als Darlehensnehmer erfasst worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Vertrag zwischen der G._____ AG und der Klägerin zustande kommen solle.