3.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, es sei willkürlich anzunehmen, weder dem Vertrag sei zu entnehmen, noch sei von ihm ins Recht gelegt worden, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 erfolgt sei. Die Klägerin habe sich in keiner Eingabe dahingehend geäussert, dass das Darlehen am 11. Februar 2004 an den Beklagten ausbezahlt worden sei. Der Beklagte hingegen habe in der Stellungnahme vom 24. April 2023 ausgeführt, dass die Klägerin am 11. Februar 2004 das Darlehen an die G._____ AG überwiesen habe. Diese habe auch die Zinszahlungen geleistet. Der Darlehensvertrag sei zwischen der Klägerin und der G._____ AG zustande gekommen.