Am 23. April 2022 habe die Klägerin den Beklagten i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR zur Rückzahlung bis zum 6. Juni 2022 gemahnt. Somit wären ab 7. Juni 2022 Verzugszinsen von 5 % geschuldet. Die Klägerin verlange jedoch solche ab 1. Januar 2023. Diese seien ihr aufgrund der Dispositionsmaxime zuzusprechen. Gemäss Darlehensvertrag sei per 31. August 2004 ein Zins von 2.25 % festgelegt worden. Die von der Klägerin beantragten Zinsen von 2.625 % entsprächen nicht der -8-