Mit der Kündigung vom 23. April 2022 sei das Darlehen am 6. Juni 2022 zur Rückzahlung fällig gewesen. Letztmals sei am 30. Dezember 2015 eine Zinszahlung der G._____ AG eingegangen. Diese sei verjährungsunterbrechend, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist – sofern aufgrund fehlenden Grundpfandes überhaupt eine solche bestehe – erst am 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen habe. Die Einrede der Verjährung sei bis 31. Dezember 2025 unbeachtlich.