Der im Darlehensvertrag erwähnte Namensschuldbrief vom 27. September 1989 diene als Hinweis auf den Beklagten als Darlehensnehmer. Er führe ihn als Eigentümer der Liegenschaft und Schuldner/Pfandgeber auf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte eine Sicherheit zu Gunsten der G._____ AG leisten sollte.