__ AG bezahlt werden könnten. Die steuerliche Deklarierung des Darlehens bei der G._____ AG liege ausserhalb des Machtbereichs der Klägerin. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten, wonach es Parteiwille gewesen sei, dass der Vertrag zwischen der G._____ AG und der Klägerin zustandekommen solle, seien nicht stichhaltig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte einen Vertrag in eigenem Namen unterschrieben habe, wenn er seine Unternehmung habe verpflichten wollen.