Dem Dokument selbst sei zu entnehmen, dass er zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten als Darlehensnehmer am 20./ 21. April 2005 geschlossen worden sei. Es gehe daraus weder hervor, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 tatsächlich erfolgt sei, noch sei dies vom Beklagten ins Recht gelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zahlung an den Beklagten ausgerichtet worden sei. Dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte ihn im Namen und als Handlungsbevollmächtigter der G._____ AG unterzeichnet habe. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass die Zinsen auch durch die G._____ AG bezahlt werden könnten.