3. 3.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 58'488.60 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2023 gestützt auf den Darlehensvertrag vom 20./21. April 2005. Sie führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Auszahlung der Darlehenssumme am 11. Februar 2004 sei unbestritten. Hingegen sei umstritten, zwischen welchen Parteien der Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Dem Dokument selbst sei zu entnehmen, dass er zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten als Darlehensnehmer am 20./ 21. April 2005 geschlossen worden sei.