157 ZPO, wenn sie auf eine Parteibefragung verzichtete. Dass der Beklagte anlässlich der Parteibefragung andere Aussagen getätigt hätte, als diejenigen in seinen drei Rechtsschriften, behauptet er nicht einmal. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.2). -7-