2.3.2. Der Beklagte verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beweis an sich durch Urkunden (gemäss Art. 254 ZPO) zu erbringen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 und 2.2.4). Nachdem sich der Beklagte vor Vorinstanz insgesamt dreimal schriftlich zur Frage des Parteiwillens hinsichtlich Bestands und Inhalts des Darlehensvertrages vernehmen liess, verletzte die Vorinstanz weder Art. 152 ZPO noch Art. 157 ZPO, wenn sie auf eine Parteibefragung verzichtete.