ff.,16 ff., 29 ff., 37 ff., 52 ff., 57 ff., 63 f.) den Entscheid zu Recht auf Grund der Akten gefällt. Vorliegend stellen sich keine Tat- und Rechtsfragen, die nicht aufgrund der Akten und den -6- schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden können. Inwieweit nicht schriftlich erörtert werden könnte, weshalb der Darlehensvertrag nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und der G._____ AG zustande gekommen sein soll, erschliesst sich aus den allgemeinen Ausführungen des Beklagten nicht.