Damit hat der Anspruch auf öffentliche Verhandlung grundsätzlich als verwirkt zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Im Übrigen opponierte der Beklagte gegen die prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz nicht nur nicht und reichte seine Rechtsschriften vorbehaltlos ein, sondern beantragte sogar, er sei vor Fällung des Entscheids zur Einreichung einer Kostennote einzuladen (act. 24), was er auch am 10. August 2023 tat (act. 60 f.). Da die Vorinstanz demnach nicht zu einer mündlichen Verhandlung verpflichtet war, hat sie – nachdem bereits drei Schriftenwechsel stattfanden (act. 1 ff.,16 ff.