2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das schriftliche Verfahren angeordnet (act. 8), was in ihrem Ermessen lag. Der Beklagte liess sich insgesamt dreimal schriftlich vernehmen und stellte nie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 16 ff., 37 ff., 57 ff.). Damit hat der Anspruch auf öffentliche Verhandlung grundsätzlich als verwirkt zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2).