Findet eine mündliche Verhandlung üblicherweise nur auf besonderen Antrag einer Partei statt, wird das Unterlassen eines solchen Antrags ebenso als zulässiger Verzicht gewertet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.60 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.2.2). Allein das Stellen von Beweisanträgen stellt keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2).