Ein stillschweigender Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Partei gegen die richterliche Anordnung, das Verfahren schriftlich durchzuführen, nicht opponiert, sondern der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung eines schriftlichen Parteivortrags vorbehaltlos nachkommt, ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Findet eine mündliche Verhandlung üblicherweise nur auf besonderen Antrag einer Partei statt, wird das Unterlassen eines solchen Antrags ebenso als zulässiger Verzicht gewertet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.60 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.2.2).