Auf diesen Anspruch kann sogar (stillschweigend) verzichtet werden. Ein stillschweigender Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Partei gegen die richterliche Anordnung, das Verfahren schriftlich durchzuführen, nicht opponiert, sondern der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung eines schriftlichen Parteivortrags vorbehaltlos nachkommt, ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.