Selbst gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Wirft eine Streitsache keine Tat- und Rechtsfragen auf, die nicht angemessen aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können, so kann vom Grundsatz der Mündlichkeit abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.2 und 2.2.4 m.w.H). Auf diesen Anspruch kann sogar (stillschweigend) verzichtet werden.