2.2. 2.2.1. Vorliegend gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Das Bundesgericht hat nicht nur stets betont, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt. Es hat auch bereits festgehalten, dass es im Ermessen des Rechtsöffnungsrichters liegt (Art. 84 Abs. 2 SchKG), im Rahmen dieses summarischen Verfahrens (Art. 256 Abs. 1 ZPO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 m.w.H.).