2. 2.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Verhandlung inkl. Parteibefragung verzichtet. Die Beweiswürdigung sei willkürlich, da ein entscheidwesentliches Beweismittel bezüglich der Ermittlung des Parteiwillens hinsichtlich Bestands und Inhalts des Darlehensvertrages unberücksichtigt gelassen worden sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei am 9. März 2023 bei der Post aufgegeben worden. Die letzte Eingabe der Klägerin datiere vom 15. August 2023. Daher sei nicht auf eine Verhandlung verzichtet worden, um das Verfahren nicht zu verzögern.