3.2. Am 26. Januar 2024 teilte die Vorinstanz dem Obergericht des Kantons Aargau mit, dass bei ihr eine negative Aberkennungsklage eingereicht worden sei. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. -4- 2. Es sei der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers."