2. Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Dezember 2023 aufzuheben, der Beschwerdegegnerin sämtliche Entscheidgebühren aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Dezember 2023 aufzuschieben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."