3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'718.55 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes: