2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 2.3. Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine freiwillige Stellungnahme ein und hielt am Rechtsöffnungsgesuch fest. Der Beklagte liess sich am 5. Juli 2023 dazu unaufgefordert vernehmen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 nahm die Klägerin freiwillig Stellung. Mit Eingabe vom 10. August 2023 äusserte sich der Beklagte erneut unaufgefordert und reichte seine Honorarnote ein. Die Klägerin liess sich am 14. August 2023 wiederrum freiwillig unter Einreichung ihrer Kostennote vernehmen. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 5. Dezember 2023 wie folgt: