2. 2.1. Am 9. März 2023 ersuchte die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 61'016.75 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte der Beklagte was folgt: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ / R. _____für den Betrag von Fr. 61'016.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 sei das Rechtsöffnungsbegehren vom 9. März 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.