Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.9 / ik / nk (SR.2023.26) Art. 76 Entscheid vom 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____, vertreten durch lic. iur. Roman Laubscher, Advokat, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ / R. _____ vom 30. Januar 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____/R. _____ vom 30. Januar 2023 für eine Forderung von Fr. 61'016.75 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2023. Gegen diesen ihm am 6. Februar 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 9. März 2023 ersuchte die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 61'016.75 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte der Beklagte was folgt: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ / R. _____für den Betrag von Fr. 61'016.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 sei das Rechtsöffnungsbegehren vom 9. März 2023 abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 2.3. Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine freiwillige Stellungnahme ein und hielt am Rechtsöffnungsgesuch fest. Der Beklagte liess sich am 5. Juli 2023 dazu unaufgefordert vernehmen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 nahm die Klägerin freiwillig Stellung. Mit Eingabe vom 10. August 2023 äusserte sich der Beklagte erneut unaufgefordert und reichte seine Honorarnote ein. Die Klägerin liess sich am 14. August 2023 wiederrum freiwillig unter Ein- reichung ihrer Kostennote vernehmen. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 5. Dezember 2023 wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ / R. _____ (Zahlungsbe- fehl vom 30. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 58'488.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.- wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 500.- verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 500.- direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'718.55 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 8. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes: " 1. Es sei Dispositiv Ziff.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ / R._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 61'016.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es seien Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Dezember 2023 aufzuheben, der Beschwerdegegne- rin sämtliche Entscheidgebühren aufzuerlegen und dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzuspre- chen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- streckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. De- zember 2023 aufzuschieben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Am 26. Januar 2024 teilte die Vorinstanz dem Obergericht des Kantons Aargau mit, dass bei ihr eine negative Aberkennungsklage eingereicht wor- den sei. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden kann. -4- 2. Es sei der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdeführers." 3.4. Am 6. März 2024 nahm der Beklagte dazu Stellung und hielt an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.5. Die Klägerin liess sich am 18. April 2024 vernehmen und stellte keine neuen Anträge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Der Beklagte wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, sie habe zu Un- recht auf die Durchführung einer Verhandlung inkl. Parteibefragung ver- zichtet. Die Beweiswürdigung sei willkürlich, da ein entscheidwesentliches Beweismittel bezüglich der Ermittlung des Parteiwillens hinsichtlich Be- stands und Inhalts des Darlehensvertrages unberücksichtigt gelassen wor- den sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei am 9. März 2023 bei der Post auf- gegeben worden. Die letzte Eingabe der Klägerin datiere vom 15. August 2023. Daher sei nicht auf eine Verhandlung verzichtet worden, um das Ver- fahren nicht zu verzögern. Das Interesse an der beschleunigten Durchfüh- rung des Verfahrens werde vom Interesse an der Wahrheitsfindung über- wogen. Die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO und Art. 157 ZPO verletzt. -5- 2.2. 2.2.1. Vorliegend gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Das Bundesgericht hat nicht nur stets betont, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt. Es hat auch bereits festgehalten, dass es im Ermessen des Rechtsöffnungsrichters liegt (Art. 84 Abs. 2 SchKG), im Rahmen dieses summarischen Verfahrens (Art. 256 Abs. 1 ZPO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 m.w.H.). Selbst gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Wirft eine Streitsache keine Tat- und Rechts- fragen auf, die nicht angemessen aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beantwortet werden können, so kann vom Grundsatz der Mündlichkeit abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.2 und 2.2.4 m.w.H). Auf diesen Anspruch kann so- gar (stillschweigend) verzichtet werden. Ein stillschweigender Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Partei gegen die richterliche Anordnung, das Verfahren schriftlich durchzuführen, nicht opponiert, son- dern der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung eines schriftlichen Par- teivortrags vorbehaltlos nachkommt, ohne die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zu verlangen. Findet eine mündliche Verhandlung übli- cherweise nur auf besonderen Antrag einer Partei statt, wird das Unterlas- sen eines solchen Antrags ebenso als zulässiger Verzicht gewertet (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.60 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.2.2). Allein das Stellen von Beweisanträgen stellt keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dar (Urteil des Bundes- gerichts 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). 2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das schriftliche Verfahren angeord- net (act. 8), was in ihrem Ermessen lag. Der Beklagte liess sich insgesamt dreimal schriftlich vernehmen und stellte nie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 16 ff., 37 ff., 57 ff.). Damit hat der An- spruch auf öffentliche Verhandlung grundsätzlich als verwirkt zu gelten (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_896/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Im Übri- gen opponierte der Beklagte gegen die prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz nicht nur nicht und reichte seine Rechtsschriften vorbehaltlos ein, sondern beantragte sogar, er sei vor Fällung des Entscheids zur Ein- reichung einer Kostennote einzuladen (act. 24), was er auch am 10. August 2023 tat (act. 60 f.). Da die Vorinstanz demnach nicht zu einer mündlichen Verhandlung verpflichtet war, hat sie – nachdem bereits drei Schriften- wechsel stattfanden (act. 1 ff.,16 ff., 29 ff., 37 ff., 52 ff., 57 ff., 63 f.) den Entscheid zu Recht auf Grund der Akten gefällt. Vorliegend stellen sich keine Tat- und Rechtsfragen, die nicht aufgrund der Akten und den -6- schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden können. Inwieweit nicht schriftlich erörtert werden könnte, weshalb der Darlehensvertrag nicht zwi- schen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin und der G._____ AG zustande gekommen sein soll, erschliesst sich aus den allgemeinen Aus- führungen des Beklagten nicht. 2.3. 2.3.1. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 157 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisführungsanspruch verschafft der beweis- pflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensicht- lich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert. Bei der antizipierten Beweiswürdigung hat das Gericht als Hypothese zu unterstellen, das Be- weismittel würde das Ergebnis bestätigen, welches die Partei vertritt, von der es angerufen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.2.1). 2.3.2. Der Beklagte verkennt, dass im Rechtsöffnungsverfahren auch bei Durch- führung einer mündlichen Verhandlung der Beweis an sich durch Urkunden (gemäss Art. 254 ZPO) zu erbringen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 und 2.2.4). Nachdem sich der Be- klagte vor Vorinstanz insgesamt dreimal schriftlich zur Frage des Parteiwil- lens hinsichtlich Bestands und Inhalts des Darlehensvertrages vernehmen liess, verletzte die Vorinstanz weder Art. 152 ZPO noch Art. 157 ZPO, wenn sie auf eine Parteibefragung verzichtete. Dass der Beklagte anlässlich der Parteibefragung andere Aussagen getätigt hätte, als diejenigen in seinen drei Rechtsschriften, behauptet er nicht einmal. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu er- gänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.2). -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 58'488.60 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2023 gestützt auf den Darlehensvertrag vom 20./21. April 2005. Sie führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Auszahlung der Darlehenssumme am 11. Feb- ruar 2004 sei unbestritten. Hingegen sei umstritten, zwischen welchen Par- teien der Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Dem Dokument selbst sei zu entnehmen, dass er zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten als Darlehensnehmer am 20./ 21. April 2005 geschlossen worden sei. Es gehe daraus weder hervor, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 tatsächlich erfolgt sei, noch sei dies vom Beklagten ins Recht gelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zahlung an den Beklagten ausgerichtet worden sei. Dem Vertrag sei nicht zu ent- nehmen, dass der Beklagte ihn im Namen und als Handlungsbevollmäch- tigter der G._____ AG unterzeichnet habe. Im Vertrag sei vereinbart wor- den, dass die Zinsen auch durch die G._____ AG bezahlt werden könnten. Die steuerliche Deklarierung des Darlehens bei der G._____ AG liege aus- serhalb des Machtbereichs der Klägerin. Die diesbezüglichen Einwendun- gen des Beklagten, wonach es Parteiwille gewesen sei, dass der Vertrag zwischen der G._____ AG und der Klägerin zustandekommen solle, seien nicht stichhaltig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte einen Vertrag in eigenem Namen unterschrieben habe, wenn er seine Un- ternehmung habe verpflichten wollen. Der im Darlehensvertrag erwähnte Namensschuldbrief vom 27. September 1989 diene als Hinweis auf den Beklagten als Darlehensnehmer. Er führe ihn als Eigentümer der Liegenschaft und Schuldner/Pfandgeber auf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte eine Sicherheit zu Gunsten der G._____ AG leisten sollte. Mit der Kündigung vom 23. April 2022 sei das Darlehen am 6. Juni 2022 zur Rückzahlung fällig gewesen. Letztmals sei am 30. Dezember 2015 eine Zinszahlung der G._____ AG eingegangen. Diese sei verjährungsunterbre- chend, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist – sofern aufgrund fehlen- den Grundpfandes überhaupt eine solche bestehe – erst am 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen habe. Die Einrede der Verjährung sei bis 31. De- zember 2025 unbeachtlich. Am 23. April 2022 habe die Klägerin den Beklagten i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR zur Rückzahlung bis zum 6. Juni 2022 gemahnt. Somit wären ab 7. Juni 2022 Verzugszinsen von 5 % geschuldet. Die Klägerin verlange jedoch solche ab 1. Januar 2023. Diese seien ihr aufgrund der Dispositionsmaxime zuzusprechen. Gemäss Darlehensvertrag sei per 31. August 2004 ein Zins von 2.25 % festgelegt worden. Die von der Klä- gerin beantragten Zinsen von 2.625 % entsprächen nicht der -8- Schuldanerkennung und seien anzupassen. Eine nachträgliche Abrede be- treffend Zinseszinszahlungen könne stillschweigend in Form einer einver- nehmlichen Abrechnung erfolgen. Der Beklagte habe die Weiterverzinsung der Vertragszinsen nie bestritten. Daher sei sie zu berücksichtigen. 3.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, es sei willkürlich an- zunehmen, weder dem Vertrag sei zu entnehmen, noch sei von ihm ins Recht gelegt worden, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 erfolgt sei. Die Klägerin habe sich in keiner Eingabe dahingehend geäussert, dass das Darlehen am 11. Februar 2004 an den Beklagten ausbezahlt worden sei. Der Beklagte hingegen habe in der Stellungnahme vom 24. April 2023 aus- geführt, dass die Klägerin am 11. Februar 2004 das Darlehen an die G._____ AG überwiesen habe. Diese habe auch die Zinszahlungen geleis- tet. Der Darlehensvertrag sei zwischen der Klägerin und der G._____ AG zustande gekommen. Sodann sei die Feststellung der Vorinstanz willkürlich, dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte ihn im Namen und als Handlungs- bevollmächtigter der G._____ AG unterzeichnet habe. Hätte er selbst ein Darlehen von der Klägerin erhalten, wäre nicht die Klägerin als Darlehens- geberin in der Buchhaltung der G._____ AG geführt worden. Der Darle- hensvertrag sei nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen, wobei nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden dürfe. Der Beklagte sei zu Unrecht als Dar- lehensnehmer erfasst worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Vertrag zwischen der G._____ AG und der Klägerin zustande kommen solle. Die Vorinstanz habe die Bilanzen und Steuerunterlagen der G._____ AG ohne Grund unberücksichtigt gelassen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Darlehensvertrags sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen und im Zeitpunkt der Be- treibung fällig gewesen, sei willkürlich. Die Verschriftlichung des Vertrages sei über ein Jahr nach Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgt, weil es in der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Vertreterin der Klägerin gekriselt und diese um die finanziellen Schwierigkeiten der G._____ AG gewusst habe. Die Klägerin selbst habe den Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und B._____ vom 20./21. April 2005 ins Recht gelegt, wel- cher belege, dass die G._____ AG und nicht der Beklagte Geldbeträge er- halten habe. Die Vorinstanz verkenne das Beweismass der Glaubhaftmachung und ver- letze Art. 82 Abs. 2 SchKG. Sie auferlege dem Beklagten das Regelbeweis- mass bzw. den Urkundenbeweis. So sei die Rede davon, er habe nicht ins Recht gelegt, an wen die Zahlung vom 11. Februar 2004 gegangen sei. Gleichzeitig befinde die Vorinstanz, die steuerliche Deklarierung des Dar- lehens bei der G._____ AG genüge zur Glaubhaftmachung der fehlenden -9- Passivlegitimation des Beklagten nicht, da sie sich ausserhalb des Macht- bereichs der Klägerin befinde. Die Vorinstanz äussere sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die Buchhaltung der G._____ AG fehlerhaft geführt und die Jahresabschlüsse den Steuerbehörden einge- reicht haben sollte. Die Vorinstanz verletze sodann Art. 8 ZGB. Danach sei die Hingabe der Darlehensvaluta von der Klägerin als rechtserhebliche Tat- sache zu beweisen, wenn der Borger sie – wie vorliegend – bestreite. 3.3. Die Klägerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, der Beklagte anerkenne, dass die Darlehenssumme ausbezahlt worden sei und Zinszahlungen zum Darlehen geleistet worden seien. Er habe sich jedoch ohne das Vorlegen von Bankauszügen darauf berufen, dass die Zahlung an die G._____ AG erfolgt sei. Den Bestand und die Relevanz dieser Behauptung habe er nicht substantiiert. Das Darlehen müsse durch ihn zurückbezahlt werden, selbst wenn die Zahlung an die G._____ AG erfolgt wäre. Zudem habe er unter- schriftlich bestätigt, dass er das von ihm persönlich geschuldete Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.00 am 11. Februar 2004 ausbezahlt erhalten habe. Die Pfandbestellung habe stattgefunden. Das von ihm unterzeich- nete Indossament zu Gunsten der Klägerin sei mittels Urkunde bewiesen. Eine Verjährung der Forderung sei damit ausgeschlossen. Bis Dezember 2015 seien verjährungsunterbrechende Zinszahlungen erfolgt. Der Darlehensvertrag führe die G._____ AG im Zusammenhang mit dem Zinsendienst auf. Darlehensnehmer sei der Beklagte, der den Vertrag ge- lesen und unterzeichnet habe. Zudem habe er persönlich Ratenzahlungen in Aussicht gestellt. Im Darlehensvertrag sei ausschliesslich der Beklagte als Darlehensnehmer namentlich aufgeführt. Er bzw. die G._____ AG habe das Darlehen zu verzinsen. Als Sicherheit sei der Namensschuldbrief der Privatliegenschaft des Beklagten verpfändet und abgetreten worden. Schuldner und Pfandgeber sei der Beklagte. Er habe die Vereinbarung so- dann für sich selbst und nicht für seine Gesellschaft unterzeichnet. Es sei glaubhaft dargelegt, dass der Beklagte das Darlehen erhalten habe. Die interne Verbuchung bei seiner Gesellschaft vermöge daran nichts zu än- dern. Sodann spiele es keine Rolle, an wen das Darlehen ausbezahlt wor- den sei. Dass der Beklagte den Darlehensvertrag als Handlungsbevollmächtigter seiner Gesellschaft unterzeichnet habe, sei weder aus den Umständen der Vertragsschliessung noch aus dem Vertragstext zu entnehmen. Seine Be- hauptung sei nicht vom wirklichen Parteiwillen getragen. Das Darlehen sei dem Beklagten gewährt worden, der durch seine Gesellschaft Zinsen- dienste geleistet und sein Haus als Sicherheit hinterlegt habe. Er gebe zu, dass das Darlehen ausbezahlt worden sei und er hafte hierfür. - 10 - 3.4. Der Beklagte wirft der Klägerin in der Stellungnahme vom 6. März 2024 vor, diverse unzulässige Noven vorgebracht zu haben. Der Beklagte habe nicht unregelmässig bis ins Jahr 2015 verjährungsgunterbrechend Zinsen be- zahlt. Das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG für die Einwendungen des Betriebenen. Für die Klägerin gelte das Regelbeweismass. 3.5. Die Klägerin legte diesbezüglich am 18. April 2024 dar, ihre Tatsachenbe- hauptungen und Beweisurkunden seien nicht neu. Es seien keine Einwen- dungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht worden. Die For- derung der Klägerin sei bewiesen. Die Hingabe des Darlehens sei im Vor- verfahren nie streitig gewesen. 4. 4.1. 4.1.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die- selbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Das pro- visorische Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtli- che Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den mate- riellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Die Prüfungszustän- digkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Voll- streckungstitel (vgl. BGE 133 III 645 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein verzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 120 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Der Gläubiger muss im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es, substantiiert zu bestrei- ten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der proviso- rischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind; der Schuldner hat die Ein- wendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG substantiiert darzulegen und mit - 11 - Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesge- richts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3). Alle Einwendungen und Ein- reden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkun- den geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.1 m.w.H.). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist weniger als be- weisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizu- führen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür- spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1). 4.1.2. Das Rechtsöffnungsgericht prüft von Amtes wegen folgende drei Identitä- ten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechts- öffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebe- nen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjeni- gen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1) Rechtsöffnung kann nur gegenüber der durch den Rechtsöffnungstitel ver- pflichteten Partei erteilt werden. Fehlt es an der Gleichheit zwischen dem Betriebenen und dem Verpflichteten, ist das Gesuch mangels Passivlegiti- mation abzuweisen. Rechtsöffnung zu erteilen ist nur, wenn die Passivle- gitimation lückenlos durch Urkunden ausgewiesen ist und wenn keine Zweifel an der Identität zwischen Betriebenem und Verpflichtetem beste- hen (vgl. PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180). 4.1.3. Das Rechtsöffnungsgericht hat den Rechtsöffnungstitel objektiv anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Ver- tragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters. Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuld- pflicht zu urteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.). - 12 - 4.2. 4.2.1. Die Klägerin als Gläubigerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Dar- lehensvertrag zwischen ihr und dem Beklagten vom 20./ 21. April 2005. Die Darlehenssumme betrug Fr. 50'000.00. Als Darlehensgeberin wurde die Klägerin und als Darlehensnehmer der Beklagte aufgeführt. Der Beklagte bzw. die G._____ AG hatte das Darlehen zum jeweiligen Hypothekarzins- satz der J._____ zu verzinsen (z.Zt. 3.25 %). Ab dem 31. August 2004 war das Darlehen zu 2.25 % zu verzinsen. Die Auszahlung der Darlehens- summe erfolgte am 11. Februar 2004. Als Sicherheit für das Darlehen wurde die Verpfändung und Abtretung des Namensschuldbriefes vom 27. September 1989 im zweiten Rang, lastend auf Grundbuch R._____, Parzelle Nr. bbb, R._____, mit einem Wert von Fr. 40'000.00 vereinbart. Als Eigentümer der Liegenschaft sowie Schuldner und Pfandgeber ist der Beklagte aufgeführt. Die Gläubigeränderung sollte im Grundbuch eingetra- gen werden. Der Darlehensvertrag wurde von der Klägerin und dem Be- klagten unterzeichnet (Gesuchsbeilage [GB] 1). Bei diesem Darlehensver- trag handelt es sich um eine schriftliche Schuldanerkennung und folglich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG für die Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin. 4.2.2. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob die Schuldanerkennungsur- kunde vom Beklagten sofort durch Einwendungen glaubhaft entkräftet wurde. Er bestreitet seine Passivlegitimation. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, mit diversen Tatsachenbehaup- tungen in der Beschwerdeantwort gegen die Novenschranke verstossen zu haben, so kann die Frage mangels Relevanz der Behauptungen offen blei- ben bzw. ergeben sich diese Tatsachen ohnehin direkt aus dem bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Darlehensvertrag selbst und stellen keine Noven dar, weshalb sie vorliegend auch zu berücksichtigen waren. Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter ohnehin von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1). Bei der Auslegung des Rechtsöffnungstitels darf der Rechtsöffnungsrichter nur die Elemente berücksichtigen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, unter Ausschluss von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen, die sich seiner Prüfungsbefugnis entziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1 m.w.H.). Demnach sind nur die sich aus dem Darlehensvertrag selbst ergebenden Elemente zu berück- sichtigen. Im Darlehensvertrag vom 20./ 21. April 2005 hat sich der Be- klagte persönlich verpflichtet (GB 1). Die Betreibung lautet ebenfalls auf ihn persönlich (GB 17 f.). Der Betriebene und der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel sind damit identisch. Ferner verpfändete bzw. trat er - 13 - den auf seiner Liegenschaft lastenden Namensschuldbrief vom 27. Sep- tember 1989 als Sicherheit in Höhe von Fr. 40'000.00 an die Klägerin ab und die Gläubigeränderung sollte im Grundbuch eingetragen werden (GB 1), was ebenfalls auf seine persönliche Verpflichtung hindeutet. Dass der Beklagte den Darlehensvertrag als Handlungsbevollmächtigter der G._____ AG unterzeichnet hat, lässt sich weder dem Vertrag entnehmen (GB 1), noch hat der Beklagte dies glaubhaft dargelegt. Dass die Auszahlung des Darlehens am 11. Februar 2004 erfolgte, bestä- tigte der Beklagte unterschriftlich (GB 1), womit nachgewiesen ist, dass die Hingabe der Darlehensvaluta stattfand. Beschwerdeweise bestätigte er dies ebenfalls (Beschwerde, S. 6, Ziff. 13.1.4, S. 7, Ziff. 13.1.5). Dem Dar- lehensvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Auszahlung an die G._____ AG erfolgte und der Beklagte legte keine Belege auf, aus denen dies glaubhaft hervorgehen würde. An wen das Darlehen ausbezahlt wurde, ist sodann nicht von Relevanz, sondern einzig wer Darlehensneh- mer ist und sich zur Rückzahlung verpflichtete. Der Beklagte kann das Dar- lehen auch an jemanden anderen auszahlen lassen, wenn dies so verein- bart wurde, z.B. seinen Gläubiger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1). Im Rechtsöffnungstitel wird nicht die G._____ AG als Darlehensnehmerin bezeichnet (GB 1). Sie wird einzig im Zusammenhang mit der Verzinsung des Darlehens erwähnt, jedoch gleichzeitig mit dem Beklagten. Dieser ver- pflichtet sich auch persönlich zur Leistung der Zinsen (GB 1). Von wem die Zinszahlungen erfolgt sind, spielt ebenfalls keine Rolle, da im Vertrag ab- gemacht war, dass sowohl die G._____ AG als auch der Beklagte sie leis- ten konnte. Dass das Darlehen in den Bilanzen und Steuerunterlagen der G._____ AG verbucht wurde, erweist sich ebenfalls als nicht relevant, hat die Klägerin darauf doch keinen Einfluss und lässt sich dies sodann nicht dem Darlehensvertrag selbst entnehmen. Ferner führen diese Buchungs- vorgänge nicht zu einem Schuldnerwechsel, ansonsten Darlehensrückzah- lungen stets vom Gutdünken des Schuldners abhängig wären. Nachdem der Beklagte im Darlehensvertrag explizit als Darlehensnehmer aufgeführt ist, u.a. er zu Zinszahlungen verpflichtet war, diesen in eigenem Namen unterzeichnete, und seine eigene Liegenschaft verpfändete, ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass er sich selbst zur Rück- zahlung des Darlehens verpflichten wollte und dies der Parteiwille war. Der auf Rückzahlung von Fr. 50'000.00 gerichtete Wille des Beklagten ist deut- lich aus dem Darlehensvertrag zu entnehmen. Die Klägerin durfte seine Erklärungen nach Treu und Glauben auch so verstehen. Die Vorinstanz hatte beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft er- scheint, ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2). Sie hat Art. 82 Abs. 2 SchKG richtig - 14 - angewendet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Schuldanerkennung seitens G._____ AG erfolgte und der Darle- hensvertrag zwischen dieser und der Klägerin zustande kam. Das blosse Aufstellen von Behauptungen genügt nicht zur Glaubhaftmachung von Ein- wendungen; ebensowenig der pauschale Verweis auf Urkunden, die kei- nen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall haben, wie der Darlehensver- trag zwischen dem Beklagten und B._____ vom 20./21. April 2005 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Klägerin vom 31. Mai 2023). Der Beklagte ist auf das ordentliche Verfahren zu verweisen. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist der Einwand der fehlenden Passivlegitimation als nicht glaubhaft ge- macht zu verwerfen. Diese ist lückenlos durch Urkunden ausgewiesen und es bestehen keine Zweifel an der Identität zwischen Betriebenem und Ver- pflichtetem. Der Sinn der Erklärungen war klar zu ermitteln. 5. Die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung der Rechtsöffnung blieben un- bestritten. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. 6. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 zu Recht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 58'488.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2023 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gegenstandslos. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 750.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 58'488.60 ergibt sich eine Grundent- schädigung von Fr. 9'333.97, die um 70 % auf Fr. 2'800.19 zu reduzieren ist, weil es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren mit mittlerer Komplexität handelt (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT). Für die freiwillige - 15 - Stellungnahme vom 18. April 2024 rechtfertigt sich aufgrund derer Über- flüssigkeit kein Zuschlag (§ 6 Abs. 3 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist da- von ein Abzug von 20 % auf Fr. 2'240.15 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 30 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'568.10. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 47.04) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'615.14 (ausmachend Fr. 130.83), womit die Parteientschädigung total gerundet Fr. 1'746.00 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'746.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 16 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 58'488.60. Aarau, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus