4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr den unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da den Klägern im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -5- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.