Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend kann auch offenbleiben, ob die Eingabe der Beklagten den Begründungsanforderungen an eine Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu genügen vermag. 3. 3.1. Die Beklagten ersuchen für das Berufungsverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.