Zahlungsverzugs der Beklagten i.S.v. Art. 257d OR ausgesprochen wurde, ist denn auch unbeachtlich, dass die Beklagten die Miete "bis heute pünktlich bezahlt" haben (Berufung, S. 2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden schliesslich die Forderungen, welche die Beklagten gegenüber den Klägern in ihrer Berufung geltend machen ("gezahlte Reparaturgeld zurückerstatten", "[…] der gezahlte Betrag zurückerstattet wird" [Berufung, S. 4]).