Dass sich die Vorkommnisse nach Ansicht der Beklagten nicht (exakt) wie in der Kündigung beschrieben abgespielt haben sollen, vermag an der Gültigkeit der Kündigung nichts zu ändern, was denn auch nicht explizit geltend gemacht wird. Gesagtes gilt für angebliche Mängel am Mietobjekt ("zwei der vier Brenner des Kochherds kaputt", "Ofen und der Kühlschrank nicht effizient funktionieren" [Berufung, S. 3]). Nachdem die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger nicht wegen -4-