Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, erfolgte die Kündigung vom 29. August 2023 gültig auf den 31. März 2024 und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 266l-n OR, wobei die Kündigung durch die Beklagten in der Folge (ausweislich der Akten) nicht angefochten wurde. Dass sich die Vorkommnisse nach Ansicht der Beklagten nicht (exakt) wie in der Kündigung beschrieben abgespielt haben sollen, vermag an der Gültigkeit der Kündigung nichts zu ändern, was denn auch nicht explizit geltend gemacht wird.