2.2. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung erschöpfen sich im Wesentlichen darin, den Sachverhalt, welcher zur Kündigung des Mietverhältnisses geführt haben soll, aus ihrer eigenen Sicht zu schildern. So erfolgte die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger nämlich primär wegen diverser Verstösse der Beklagten gegen die Hausordnung (vgl. Gesuch um Mietausweisung [act. 1 ff.]). Diese Vorbringen der Beklagten sind unbehilflich. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, erfolgte die Kündigung vom 29. August 2023 gültig auf den 31. März 2024 und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art.