2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass im Mietvertrag vom 12. Oktober 2020 eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende März, Ende Juni und Ende September festgelegt worden sei. Die Kündigung sei dabei korrekt auf dem gemäss Art. 266l OR vorgeschriebenen amtlichen Formular des Kantons Aargau ausgesprochen worden, die Vorschriften in Art. 266l-n OR seien eingehalten worden und es sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Auch Aktiv- und Passivlegitimation seien gegeben. Die Kündigung auf den 31. März 2024 sei gemäss Art. 266a Abs. 1 OR gültig ausgesprochen worden.