3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 1. Mai 2024 zugestellten Entscheid reichten die Beklagten mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (Postaufgabe) Berufung ein. 3.2. Auf die Einholung einer Berufungsantwort bei den Klägern wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3).