Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass durch das rechtzeitige Verlassen und Räumen eine kostenpflichtige Ausweisung durch die Polizei vermieden werden kann. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller 1 und 2 von je Fr. 400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegner 1 und 2 den Gesuchstellern 1 und 2 solidarisch Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, den Gesuchstellern 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'530.00 zu bezahlen."