3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)